Vereinigung der Didaktischen Leitungen in Nordrhein-Westfalen (VdDL NRW)

Leitlinien und Zielsetzungen

Die Didaktischen Leitungen nehmen in den nordrheinwestfälischen Schulen wichtige Aufgaben wahr. Sie organisieren den Ganztag und die didaktische Arbeit, koordinieren die Fachkonferenzen und die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und allen am Schulleben beteiligten.

Qualifizierung, Beratung und Austausch

Für die Verbesserung der jeweiligen praktischen Arbeit ist ein überregionaler Austausch angestrebt. Positive Erfahrungen können so geteilt und an vielen Schulen nutzbar gemacht werden. Hierfür werden verschiedene Möglichkeiten des intensiven Austauschs geschaffen.

Interessensvertreter

Das Leben an der Schule ist abhängig von der sächlichen und personellen Ausstattung. Um hier – wenn nötig – für Verbesserungen zu streiten, versteht sich die VdDL als politisches Sprachrohr der Didaktischen Leitungen in NRW.

Zusammenarbeit aller Schulformen

An jeder Schule – auch wenn sie eine des gegliederten Schulsystems ist und deswegen keine Didaktische Leitung existiert – sind Kolleginnen und Kollegen mit diesen Aufgaben betraut. Deswegen ist die VdDL NRW offen für Mitglieder aus allen Schulformen.

 

 


 

Satzung der gemeinnützigen Vereinigung

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der Didaktischen Leitungen NRW “ (VdDL-NRW) -

  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Oberhausen

  3. Die Vereinigung ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch ungebunden.

  4. Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wurde 1.10.15 gegründet.

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Jeder Geschäftsbetrieb, der nicht diesen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.

§ 2 Zweck
Die Vereinigung der Didaktischen Leitungen hat den Zweck, die Interessen der in § 3 Abs. 1 genannten Personen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den dienstlichen Tätigkeiten stehen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können
    - Didaktische Leitungen an Gesamtschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Primusschulen
    - 2. Konrektorinnen und Konrektoren an Grund-, Haupt- und Realschulen
    - die mit Aufgaben/Teilaufgaben der Didaktischen Leitungen betrauten Lehrerinnen und Lehrer in allen Schulformen an Schulen in NRW werden.

  2. Über den schriftlich gestellten Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, ebenso über Beendigung und Ausschluss.

  3. Die Ablehnung der Aufnahme und der Ausschluss können nur aus Gründen, die sich aus der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    - mit dem Ableben des Mitgliedes
    - auf eigenen Antrag zum Halbjahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
    - bei Beitragsrückstand von länger als einem halben Jahr,
    - durch Ausschluss.


§ 4 Beitrag

  1. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch Überweisung des Mitglieds erhoben. Der Kassierer erinnert alle Mitglieder rechtzeitig schriftlich an die Fälligkeit.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Organe

  1. Die Organe der Vereinigung der Didaktischen Leitungen NRW - sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Sollte sich eine weitere Gliederung der Vereinigung als notwendig erweisen, beschließt diese die Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Regionalkonferenzen einzusetzen.


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Vereinigung und hat über Satzungsänderungen zu beschließen.

  2. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand; sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest.

  3. Sie wählt den Vorstand.

  4. Sie hat über den Haushalt zu beschließen und setzt den Mitgliedsbeitrag fest.

  5. Sie wählt drei Kassenprüfer/innen, von denen wenigstens zwei tätig werden müssen.

  6. Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail versandt werden und durch Veröffentlichung auf der Homepage der VdDL NRW erfolgen.

    Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

  7. Die Beurkundung des Protokolls ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer vorzunehmen.

  8. Der Vorstand kann mit Mehrheit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.


 


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung gemäß § 2.

  2. Seine Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt.

  3. Der Vorstand besteht aus
    - der oder dem Vorsitzenden,
    - der stellvertretenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    - der Kassiererin oder dem Kassierer
    - der Schriftführerin oder dem Schriftführer

  4. Der Vorstand kann darüber hinaus Beraterinnen oder Berater berufen bzw. können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch Beisitzer in den Vorstand berufen werden.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes geben sich eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, die sie allen Mitgliedern schriftlich mitteilen.

  6. Die oder der Vorsitzende sind im Sinne § 26 BGB vertretungsberechtigt.


§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Friedensdorf

 

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