Satzung der gemeinnützigen
Vereinigung
§ 1 Name und Sitz
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Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der
Didaktischen Leitungen NRW “ (VdDL-NRW) -
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Die Vereinigung hat ihren Sitz in
Oberhausen
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Die Vereinigung ist konfessionell, partei- und
verbandspolitisch ungebunden.
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Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und wurde 1.10.15 gegründet.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Jeder Geschäftsbetrieb, der nicht diesen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.
§ 2 Zweck
Die Vereinigung der Didaktischen Leitungen hat den Zweck, die Interessen der in § 3 Abs. 1 genannten Personen wahrzunehmen, die
im Zusammenhang mit den dienstlichen Tätigkeiten stehen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglieder können
- Didaktische Leitungen an Gesamtschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Primusschulen
- 2. Konrektorinnen und Konrektoren an Grund-, Haupt- und Realschulen
- die mit Aufgaben/Teilaufgaben der Didaktischen Leitungen betrauten Lehrerinnen und Lehrer in allen Schulformen an Schulen in NRW werden.
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Über den schriftlich gestellten Antrag auf Aufnahme
entscheidet der Vorstand, ebenso über Beendigung und Ausschluss.
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Die Ablehnung der Aufnahme und der Ausschluss können nur
aus Gründen, die sich aus der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft erlischt
- mit dem Ableben des Mitgliedes
- auf eigenen Antrag zum Halbjahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
- bei Beitragsrückstand von länger als einem halben Jahr,
- durch Ausschluss.
§ 4 Beitrag
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Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch Überweisung des
Mitglieds erhoben. Der Kassierer erinnert alle Mitglieder rechtzeitig schriftlich an die Fälligkeit.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe
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Die Organe der Vereinigung der Didaktischen Leitungen NRW
- sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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Sollte sich eine weitere Gliederung der Vereinigung als
notwendig erweisen, beschließt diese die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand ist ermächtigt, Regionalkonferenzen
einzusetzen.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Entscheidungsgremium der Vereinigung und hat über Satzungsänderungen zu beschließen.
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Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und
entlastet den Vorstand; sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest.
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Sie wählt den Vorstand.
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Sie hat über den Haushalt zu beschließen und setzt den
Mitgliedsbeitrag fest.
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Sie wählt drei Kassenprüfer/innen, von denen wenigstens
zwei tätig werden müssen.
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Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Alle
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail
versandt werden und durch Veröffentlichung auf der Homepage der VdDL NRW erfolgen.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
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Die Beurkundung des Protokolls ist von der oder dem
Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer vorzunehmen.
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Der Vorstand kann mit Mehrheit außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
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Die Mitgliederversammlung kann nur in Präsenz, nur
Online oder in einer Hybriden Form abgehalten werden. Der Vorstand beruft entsprechend ein. Da zahlreiche Mitgliederinnen und Mitglieder über NRW und Deutschland verteilt sind, sollte grundsätzlich
immer eine ergänzende Online-Teilnahme, auch bei Präsenzversammlungen ermöglicht werden.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung
gemäß § 2.
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Seine Mitglieder werden für zwei Jahre
gewählt.
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Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden,
- der stellvertretenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Kassiererin oder dem Kassierer
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
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Der Vorstand kann darüber hinaus Beraterinnen oder Berater
berufen bzw. können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch Beisitzer in den Vorstand berufen werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes geben sich eine
Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, die sie allen Mitgliedern schriftlich mitteilen.
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Die oder der Vorsitzende sind im
Sinne § 26 BGB vertretungsberechtigt.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung
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Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens
dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Friedensdorf